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Die Website www.staatenlos.de befasst sich mit den Anliegen echter Staatenloser und nicht mit denen von "staatenlosen" Reichsbürgern.

Der Reiseausweis für de-jure Staatenlose berechtigt den Inhaber zum dauerhaften Aufenthalt im Aufnahmeland.
Durch die Ersterteilung eines "Staatenlosenpasses" geht die völkerrechtliche Verantwortung für den Passinhaber auf den Ausstellerstaat über, wie bei der Ersterteilung eines Passes für Asylberechtigte. (EATRR vom 16.10.1980)
Das Staatenlosenübereinkommen von 1954 und das Genfer Übereinkommen von 1951 sind textidentisch, daher wäre Artikel 3 des Grundgesetzes anwendbar. Es müsste für Staatenlose sogar die Befreiung vom Aufenthalttitel gelten, analog zu §12 HAuslG S.2