Rechtstellung Staatenloser

BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 9 C 3/95  - download / öffnen als pdf

"Die Frage, ob dem aus unpolitischen Gründen Ausgebürgerten, nunmehr Staatenlosen in seinem früheren Heimatstaat mittelbar staatliche Verfolgung droht, wird ebenso wie sein Asylanspruch gegenstandslos; sein Status richtet sich nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts ist die Bundesrepublik Deutschland"

 

BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1996 – 1 C 30/93 –, BVerwGE 101, 295-309  - download / öffnen als pdf

" 1. Der Status der Staatenlosigkeit hängt nicht von der Art seiner Entstehung ab. Er tritt auch bei freiwilligem Verzicht auf die Staatsangehörigkeit ein.
  2. Aus der Tatsache, daß der Staatenlose rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, seine frühere Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben, folgt nicht, daß das Abkommen auf ihn nicht anwendbar wäre.
  3. Ein Staatenloser, der seine Staatenlosigkeit zumutbarerweise beseitigen kann, ist nach dem Staatenlosenübereinkommen hierzu nicht verpflichtet. Ihn trifft auch keine entsprechende Obliegenheit".


Einbürgerung Staatenloser

BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 – 1 C 45/90 –, BVerwGE 92, 116-132   - download / öffnen als pdf

"Auch wenn die Ausländerbehörde den Aufenthalt auf nicht absehbare Zeit durch wiederholt erteilte Duldungen hinnimmt, kommt ein dauernder Aufenthalt in Betracht. ... Aus diesem Grunde haben die Unterzeichnerstaaten im Staatenlosen-Übereinkommen den Staatenlosen weitgehend dieselben Vergünstigungen gewährt wie zuvor die Genfer Konvention den Flüchtlingen"